Darlehen
Annuitätendarlehen, Darlehnsrechner, Baudarlehen
 

Die beiden Begriffe Darlehen und Kredit werden im allgemeinen Sprachgebrauch im gleichen Sinn gebraucht. Es gibt allerdings unterschiedliche Darlehensarten.

 
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Das Darlehen im  Kreditgewerbe
Die alternative Schreibweise des Wortes " Darlehen " ist " Darlehn ". Unter dem Begriff "Darlehen" ist ein Vertrag schuldrechtlicher Art gemeint, durch den vertretbare Sachen, so genanntes Sachdarlehen nach §§ 607 - 609 BGB oder Geld als so genanntes Gelddarlehen nach §§ 488 - 498 einem Darlehensnehmer überlassen werden. Unter einem Darlehen versteht man im Kreditgewerbe Kredite mit mittlerer bis langfristiger Laufzeit. Diese werden in einer Summe ausgezahlt und es besteht eine Vereinbarung über eine regelmäßige Tilgung. Weiter als die Bezeichnung im Bankgeschäft reicht damit der rechtliche Begriff des Darlehens. Sehr weit gefasst wird jedoch rechtlich der Kreditbegriff nach § 19 KWG. Neben den zahlreichen Kreditarten, die als Darlehen bezeichnet werden, gibt es noch andere Formen wie Bürgschaften und Garantien, die nicht als Darlehen gelten.

Darlehensvertrag
Der Darlehensgeber verpflichtet sich mit einem Vertrag über ein Darlehen, einem so genannten Darlehensvertrag, einen Geldbetrag, dessen Höhe vereinbart wird, dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Dem Darlehensnehmer wird auch die Nutzung über das Geld überlassen nach § 488 I S. 1 BGB. Die Verpflichtung des Darlehensnehmers besteht darin, dass er den Zins, dem er dem Darlehensgeber schuldet, zu entrichten und den Geldbetrag bei Fälligkeit zurückzahlt nach § 488 I S. 2 BGB. Sofern es vereinbart ist, hat der Darlehensnehmer Sicherheiten zu bestellen. Wie andere Verträge auch kommen Darlehensverträge zustande durch zwei Willenserklärungen, die übereinstimmen, nach § 145 ff. BGB. Mit Ausnahme der Überziehungskredite, zum Beispiel für so genannte Dispositionskredite oder Dispokredite, ist die Schriftform vorgeschrieben, nach § 492 I S. 1 BGB.

Normalerweise besteht die Regelung, dass der Darlehensnehmer Zinsen für das Darlehen zu zahlen hat. Es geht allerdings auch, dass ein Darlehen zinslos gewährt werden kann. Nach den Vereinbarungen, die getroffen worden richtet sich die Höhe der anfallenden Zinsen.

Oder sie richten sich nach den gültigen Sätzen im Preisverzeichnis. Wenn diese fehlen, dann ergibt der Zins sich aus § 246 BGB. Das ist der gesetzliche Zinssatz. Banküblich und zulässig ist es, zusätzliche Entgelte neben den eigentlichen Zinszahlungen zu verlangen.

Dazu gehören zum Beispiel Bereitstellungszinsen oder Bearbeitungsgebühren. Die Angabe von dem effektiven Jahreszins, auch Effektivzins genannt, ist darüber hinaus verpflichtend. Durch diesen wird die Gesamtbelastung durch Zinsen aus Prozentsatz ausgedrückt.

Kündigung des Darlehens
Mit dem Ablauf der Zeit, über die es eingegangen wurde oder durch eine Kündigung endet das Darlehensverhältnis, nach § 488 III BGB. Ist das Darlehen ohne bestimmte Dauer abgeschlossen, so beträgt die Frist für die Kündigung drei Monate für beide Seiten. Andernfalls ist eine ordungsgemäße Kündigung nur möglich durch den Darlehensnehmer und auch nur in Fällen, die nach § 489 BGB geregelt sind. Nach § 490 BGB ist eine außerordentliche Kündigung möglich, sowohl von Seite des Darlehensgebers, als auch von Seiten des Darlehensnehmers. Dieser muss gegebenenfalls eine Zahlung tätigen als Vorfälligkeitsentschädigung. Das ist in den Vertragsbedingungen geregelt.

Angegeben sind hier Sondervorschriften für den Verbraucher. Zum Schutz von Verbrauchern gibt es gemäß §§ 491 ff. BGB besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehen. Darunter sind entgeltliche Darlehen zu verstehen zwischen Verbrauchern und Unternehmen. In erster Linie werden diese aufgenommen für Konsumzwecke. Eine Ausnahme davon ist der Existenzgründer, der gemäß § 507 BGB ein Darlehen bis 50.000 Euro aufnehmen für eine selbstständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Wirksam kommt ein Verbraucherdarlehensvertrag nur zustande, wenn die Formvorschriften und Mindestangaben nach § 492 I BGB eingehalten werden. Explizit gilt außerdem das Widerrufsrecht nach § 355 BGB, § 495 I BGB. Wenn der Verbraucher in Zahlungsverzug gerät, ist das außerordentliche Kündigungsrecht von dem Darlehensgeber bei Teilzahlungsdarlehen eingeschränkt, nach § 498 BGB.

Darlehensarten
Folgende Grundformen von Darlehen werden nach den Tilgungsmodalitäten unterschieden. So gibt es Festdarlehen mit Tilgung, die endfällig ist. Es gibt Annuitätendarlehen mit Kapitaldienstleistungen, die jährlich gleichbleibend sind.

Der Zinsanteil sinkt während der Laufzeit, gleichzeitig steigt der Tilgungsanteil. Und es gibt auch die Raten- oder Abzahlungsdarlehen, die eine Rückzahlung in gleichbleibenden Raten vorsehen. Für die Ermittlung der Höhe der Raten werden die Zinsen, die der Darlehensnehmer zu zahlen hat, am Anfang zu der Darlehenssumme hinzugerechnet. Außerdem gibt es noch eine Menge anderer Varianten von Darlehen.

Dazu gehört zum Beispiel das Schuldschein Darlehen, was eine besondere Form des Großdarlehens darstellt, das Forward- Darlehen, das verbindlich vereinbart wird für einen Zeitraum, der in der Zukunft liegt oder auch Darlehen, die Eigen- und Fremdkapitalelemente als Mischformen kombinieren. Diese werden auch partiarisches Darlehen oder nachrangiges Darlehen genannt. Auch Arbeitnehmer können ein Arbeitgeberdarlehen erhalten.

Es gibt auch Sachdarlehen. Darunter versteht man eine Form des Darlehens, bei dem der Geber des Darlehens sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer nach §§ 607 ff BGB eine vertretbare Sache zu überlassen. Die Pflicht des Darlehensnehmers ist, dass er das bei der Vertragsunterzeichnung vereinbarte Entgelt zahlt und nach Beendigung des Darlehens die Sache in gleicher Güte, Menge und Art zurückerstattet nach § 607 I BGB. Keine Anwendung finden hier die gesetzlichen Regelungen über Gelddarlehen, nach § 607 II BGB. Entweder erfolgt die Rückgabe der Sache nach Kündigung nach § 608 BGB oder bei Fälligkeit, die entsprechend im Vertrag vereinbart wird. Das Darlehensentgelt ist spätestens bei der Rückgabe zu bezahlen. Nur eine geringe praktische Bedeutung fällt Sachdarlehen zu.

Steuerliche Behandlung bei Darlehen
Die steuerliche Behandlung bei Darlehen ist folgende. Einnahmen aus der Vergabe von Darlehen führen bei privaten Darlehensgebern zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei betrieblichen Darlehensgebern führen sie zu Betriebseinnahmen. Unter diesen Einnahmen versteht man zum Beispiel Bearbeitungsgebühren, Zinsen oder Disagio. Damit unterliegen die Einkünfte der Körperschaftssteuer, bzw. der Einkommenssteuer. Darlehensforderungen gehören bei Unternehmen zum notwendigen Betriebsvermögen oder sie sind mit Anschaffungskosten anzusetzen oder gegebenenfalls mit dem Teilwert, der voraussichtlich dauerhaft niedrig ist, nach § 6 I Nr. 2 EStG. Betrieblich veranlasste aufgenommene Darlehen sind als notwendige Betriebsschulden anzusehen. Diese sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Dieser wird in der Regel der Nennbetrag sein oder aber ein Teilwert, der höher ist.




 

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