Das Darlehen
im Kreditgewerbe
Die alternative Schreibweise des Wortes " Darlehen " ist " Darlehn ".
Unter dem Begriff "Darlehen" ist ein Vertrag schuldrechtlicher Art
gemeint, durch den vertretbare Sachen, so genanntes Sachdarlehen nach §§
607 - 609 BGB oder Geld als so genanntes Gelddarlehen nach §§ 488 - 498
einem Darlehensnehmer überlassen werden.
Unter einem Darlehen versteht man im Kreditgewerbe Kredite mit mittlerer
bis langfristiger Laufzeit. Diese werden in einer Summe ausgezahlt und es
besteht eine Vereinbarung über eine regelmäßige Tilgung. Weiter als die
Bezeichnung im Bankgeschäft reicht damit der rechtliche Begriff des
Darlehens. Sehr weit gefasst wird jedoch rechtlich der Kreditbegriff nach
§ 19 KWG. Neben den zahlreichen Kreditarten, die als Darlehen bezeichnet
werden, gibt es noch andere Formen wie Bürgschaften und Garantien, die
nicht als Darlehen gelten.
Darlehensvertrag
Der Darlehensgeber
verpflichtet sich mit einem Vertrag über ein Darlehen, einem so genannten
Darlehensvertrag, einen Geldbetrag, dessen Höhe vereinbart wird, dem
Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Dem Darlehensnehmer wird auch
die Nutzung über das Geld überlassen nach § 488 I S. 1 BGB. Die
Verpflichtung des Darlehensnehmers besteht darin, dass er den Zins, dem er
dem Darlehensgeber schuldet, zu entrichten und den Geldbetrag bei
Fälligkeit zurückzahlt nach § 488 I S. 2 BGB. Sofern es vereinbart ist,
hat der Darlehensnehmer Sicherheiten zu bestellen. Wie andere Verträge
auch kommen Darlehensverträge zustande durch zwei Willenserklärungen, die
übereinstimmen, nach § 145 ff. BGB. Mit Ausnahme der Überziehungskredite,
zum Beispiel für so genannte Dispositionskredite oder
Dispokredite, ist
die Schriftform vorgeschrieben, nach § 492 I S. 1 BGB.
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Normalerweise besteht die
Regelung, dass der
Darlehensnehmer
Zinsen für
das Darlehen zu zahlen hat.
Es geht allerdings auch,
dass ein Darlehen zinslos
gewährt werden kann. Nach
den Vereinbarungen, die
getroffen worden richtet
sich die Höhe der
anfallenden Zinsen.
Oder sie richten sich nach
den gültigen Sätzen im
Preisverzeichnis. Wenn diese
fehlen, dann ergibt der Zins
sich aus § 246 BGB. Das ist
der gesetzliche Zinssatz.
Banküblich und zulässig ist
es, zusätzliche Entgelte
neben den eigentlichen
Zinszahlungen zu verlangen.
Dazu gehören zum Beispiel
Bereitstellungszinsen oder
Bearbeitungsgebühren. Die
Angabe von dem effektiven
Jahreszins, auch
Effektivzins genannt, ist
darüber hinaus
verpflichtend. Durch diesen
wird die Gesamtbelastung
durch Zinsen aus Prozentsatz
ausgedrückt. |
Kündigung des Darlehens
Mit dem Ablauf der Zeit, über die es
eingegangen wurde oder durch eine
Kündigung endet das
Darlehensverhältnis, nach § 488 III
BGB. Ist das Darlehen ohne bestimmte
Dauer abgeschlossen, so beträgt die
Frist für die Kündigung drei Monate
für beide Seiten. Andernfalls ist
eine ordungsgemäße Kündigung nur
möglich durch den Darlehensnehmer
und auch nur in Fällen, die nach §
489 BGB geregelt sind. Nach § 490
BGB ist eine außerordentliche
Kündigung möglich, sowohl von Seite
des Darlehensgebers, als auch von
Seiten des Darlehensnehmers. Dieser
muss gegebenenfalls eine Zahlung
tätigen als
Vorfälligkeitsentschädigung. Das ist
in den Vertragsbedingungen geregelt.
Angegeben sind hier
Sondervorschriften für den Verbraucher. Zum Schutz von Verbrauchern gibt
es gemäß §§ 491 ff. BGB besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehen.
Darunter sind entgeltliche Darlehen zu verstehen zwischen Verbrauchern und
Unternehmen. In erster Linie werden diese aufgenommen für Konsumzwecke.
Eine Ausnahme davon ist der Existenzgründer, der gemäß § 507 BGB ein
Darlehen bis 50.000 Euro aufnehmen für eine selbstständige berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit. Wirksam kommt ein Verbraucherdarlehensvertrag nur
zustande, wenn die Formvorschriften und Mindestangaben nach § 492 I BGB
eingehalten werden. Explizit gilt außerdem das Widerrufsrecht nach § 355
BGB, § 495 I BGB. Wenn der Verbraucher in Zahlungsverzug gerät, ist das
außerordentliche Kündigungsrecht von dem Darlehensgeber bei
Teilzahlungsdarlehen eingeschränkt, nach § 498 BGB.
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Darlehensarten
Folgende Grundformen von
Darlehen werden nach den
Tilgungsmodalitäten
unterschieden. So gibt es
Festdarlehen mit Tilgung,
die endfällig ist. Es gibt
Annuitätendarlehen mit
Kapitaldienstleistungen, die
jährlich gleichbleibend
sind.
Der Zinsanteil sinkt während
der Laufzeit, gleichzeitig
steigt der Tilgungsanteil.
Und es gibt auch die Raten-
oder Abzahlungsdarlehen, die
eine Rückzahlung in
gleichbleibenden Raten
vorsehen. Für die Ermittlung
der Höhe der Raten werden
die Zinsen, die der
Darlehensnehmer zu zahlen
hat, am Anfang zu der
Darlehenssumme
hinzugerechnet. Außerdem
gibt es noch eine Menge
anderer Varianten von
Darlehen.
Dazu gehört zum Beispiel das
Schuldschein
Darlehen, was
eine besondere Form des
Großdarlehens darstellt, das
Forward- Darlehen,
das verbindlich vereinbart
wird für einen Zeitraum, der
in der Zukunft liegt oder
auch Darlehen, die Eigen-
und Fremdkapitalelemente als
Mischformen kombinieren.
Diese werden auch
partiarisches Darlehen oder
nachrangiges Darlehen
genannt. Auch Arbeitnehmer
können ein
Arbeitgeberdarlehen
erhalten. |
Es gibt
auch Sachdarlehen. Darunter versteht
man eine Form des Darlehens, bei dem
der Geber des Darlehens sich
verpflichtet, dem Darlehensnehmer
nach §§ 607 ff BGB eine vertretbare
Sache zu überlassen. Die Pflicht des
Darlehensnehmers ist, dass er das
bei der Vertragsunterzeichnung
vereinbarte Entgelt zahlt und nach
Beendigung des Darlehens die Sache
in gleicher Güte, Menge und Art
zurückerstattet nach § 607 I BGB.
Keine Anwendung finden hier die
gesetzlichen Regelungen über
Gelddarlehen, nach § 607 II BGB.
Entweder erfolgt die Rückgabe der
Sache nach Kündigung nach § 608 BGB
oder bei Fälligkeit, die
entsprechend im Vertrag vereinbart
wird. Das Darlehensentgelt ist
spätestens bei der Rückgabe zu
bezahlen. Nur eine geringe
praktische Bedeutung fällt
Sachdarlehen zu.
Steuerliche Behandlung bei Darlehen
Die
steuerliche Behandlung bei Darlehen
ist folgende. Einnahmen aus der
Vergabe von Darlehen führen bei
privaten Darlehensgebern zu
Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei
betrieblichen Darlehensgebern führen
sie zu Betriebseinnahmen. Unter
diesen Einnahmen versteht man zum
Beispiel Bearbeitungsgebühren,
Zinsen oder Disagio. Damit
unterliegen die Einkünfte der
Körperschaftssteuer, bzw. der
Einkommenssteuer.
Darlehensforderungen gehören bei
Unternehmen zum notwendigen
Betriebsvermögen oder sie sind mit
Anschaffungskosten anzusetzen oder
gegebenenfalls mit dem Teilwert, der
voraussichtlich dauerhaft niedrig
ist, nach § 6 I Nr. 2 EStG.
Betrieblich veranlasste aufgenommene
Darlehen sind als notwendige
Betriebsschulden anzusehen. Diese
sind mit dem Rückzahlungsbetrag
anzusetzen. Dieser wird in der Regel
der Nennbetrag sein oder aber ein
Teilwert, der höher ist. |
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