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Rechtsschutzversicherung
Bei einer Rechtsschutzversicherung handelt es sich um einen Versicherungsvertrag im privatrechtlichen Bereich. Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer gegen dessen Zahlung von Prämien verpflichtet, für die Wahrnehmung von den Interessen im rechtlichen Sinne des Versicherten die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Dies geschieht in vereinbartem Umfang. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG, bestimmen sich die einzelnen und speziellen Obliegenheiten, Rechte und Pflichten von den Vertragsparteien, die einem Rechtsschutzversicherungsvertrag angehören. Außerdem gelten sie auch nach den vertraglichen Vereinbarungen, die in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig geschlossen werden. Letztmals wurden von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, kurz GDV, unverbindliche Musterbedingungen im Jahr 2010 veröffentlicht, die eine aktualisierte Fassung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, kurz ARB 2010, enthielten. Diese finden in der Praxis häufig Anwendung. Neben Allgemeinen Bedingungen werden für gewisse Leistungen in der Rechtsschutzversicherung auch besondere Bedingungen von den Vertragspartnern ausgemacht.

Der Leistungsumfang
Die Rechtsschutzversicherer übernehmen bis zu einer im Vertrag vereinbarten Deckungssumme oder auch ohne Begrenzung einer Deckung die nachfolgenden Kosten. Eine vereinbarte Deckungssumme bedeutet im Normalfall eine Deckung bis 250.000 Euro pro Rechtsschutzfall und normalerweise reicht das, um zwei Instanzen zu durchlaufen. Übernommen werden außerdem also in der Regel die gesetzlichen Anwaltsgebühren, den der Versicherte selbst frei wählen kann. Außerdem die Sachverständigenhonorare, solange es sich nicht um außergerichtliche Privatgutachten handelt, die Versicherung übernimmt die Zeugengelder und die Gerichtskosten. Außerdem auch die Kosten von dem Gegner, falls es der Fall sein sollte, dass der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss.

Ebenfalls übernommen werden auch Strafkautionen. Die übernommene Höhe derer beträgt in der Regel bis zu 50.000 Euro und die Übernahme hat den Sinn, den Versicherungsnehmer zu schützen vor dem Vollzug von Strafe. Bußgelder und Geldstrafen werden allerdings nicht übernommen. Selbstbeteiligungen werden überwiegend vereinbart. Dabei sind 150 Euro bis 250 Euro je Rechtsschutzfall typische Höhen des Selbstbehalts. Bei Vertragsabschluss sollte geklärt werden, ob die Selbstbeteiligung auch durch eine geringe Mehrprämie auszuschließen ist.

Europaweit gilt der Versicherungsschutz und auch in den Anliegerstaaten von dem Mittelmeer, welche nicht zu Europa gehören. Dazu gehören Marokko, Algerien und so weiter. Außerdem gilt der Versicherungsschutz auf den kanarischen Inseln, auf Madeira und auch auf den Azoren. Bei einem sechs- bis zwölfwöchigen Aufenthalt im Ausland bieten viele Gesellschaften auch einen Versicherungsschutz, der weltweit gilt. Ein eingeschränkter Versicherungsschutz ist das meistens in diesen Fällen. So werden dann zum Beispiel nur die eigenen Anwaltsgebühren übernommen bis zum dreifachen der Kosten von einem deutschen Rechtsanwalt. Außerdem ist die Versicherungssumme beschränkt regelmäßig auf 30.000 Euro.

In der Rechtsschutzversicherung mitversichert sind volljährige, nicht berufstätige und nicht verheiratete Kinder bis zu ihrem 25. Geburtstag. Als Halter, Fahrer oder Mieter eines eigenen Kraftfahrzeugs besteht allerdings kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht für fast alle Arten der Leistung erst nach Ablauf einer so genannten Wartezeit. Diese beträgt drei Monate nach Beginn der Versicherung.

Der Leistungsfall
Das Vorliegen von einem Rechtsschutzfall ist immer die Voraussetzung, damit die Rechtsschutzversicherung eintreten muss. Man versteht darunter "den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten". Zum Beispiel die vorbeugende Rechtsberatung ist deswegen noch nicht erfasst von der Versicherung. Außerdem prüfen die Versicherer, ob dem Versicherungsnehmer, bzw. dem Versicherten kein Handeln zur Last gelegt wird, das schuldhaft ist und ob die Verfolgung des Rechts überhaupt hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Rahmen einer Deckungsanfrage wird meist geprüft, ob ein Versicherungsschutz für den Rechtsstreit besteht.

Die Versicherungsarten und die Leistungsarten
In der Regel sind Rechtsschutzversicherungen heutzutage modular aufgebaut. Also kann man sich für ein Komplettpaket entscheiden, in dem alle Leistungsarten, die die Versicherung anbietet, abgedeckt werden oder man kann sich entscheiden für einen Versicherungsschutz, der sich nur auf bestimmte Bereiche des eigenen Lebens beschränkt. Damit sind zum Beispiel der Arbeits- Rechtsschutz, der Verkehrs- Rechtsschutz und der Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz gemeint. Den ARB ist zu entnehmen, welche Risiken genau die Versicherung einschließt. Oftmals werden Pakete folgender Art angeboten: §21 Abs. 11 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie, §21 Abs. 11 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie, §21 Abs. 3 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für ein oder mehrere Fahrzeuge (Kennzeichen muss angegeben werden), §22 ARB Fahrer-Rechtsschutz (für Fahrer von fremden Fahrzeugen), §28 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige, §29 ARB Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete, §26 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige, §24 ARB Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine, §25 ARB Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige, §27 ARB Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz und §23 ARB Privat-Rechtsschutz für Selbständige.

Auf der Grundlage der aktuellen Bedingungen für Versicherungen ARB 2002 werden folgende Leistungsarten in den unterschiedlichen Paketen angeboten:

Die Schadenersatz- Rechtsschutz
Die Geltendmachung von Ansprüchen zum Schadenersatz ist ausschließlich versichert. Zum Teil ist die Abwehr über Haftpflichtversicherungen abgedeckt. Als geltende Fälle gelten zum Beispiel Verkehrsunfälle, falsche Beratungen beim Kauf von Aktien, Stürze im Supermarkt oder Zahlungen von Schmerzensgeld wegen Beleidigungen.

Der Arbeits- Rechtsschutz
Aus bestehenden Dienst- und Arbeits- Verhältnissen sind Streitigkeiten abgedeckt. Dazu gehören die Nichtzahlung von Gehalt oder Lohn, die Kündigung des Versicherungsnehmers, ein fehlerhaft oder gar nicht ausgestelltes Arbeitszeugnis oder die Beihilfe- Streitigkeiten von einem Beamten.

Der Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz
Das betroffene Objekt muss zunächst einmal versichert werden nach seiner Art der Nutzung. Unterschieden wird hier zwischen einer Mietwohnung, einer Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, das selbst genutzt wurde und einer Einheit, die vermietet oder verpachtet wurde. Dann ist entsprechend nur dieses Risiko abgesichert. Wenn zum Beispiel nur eine Mieter- Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, ist nicht mitversichert eine Streitigkeit mit dem eigenen Untermieter, mit dem ein Untermietvertrag besteht. Auch einzelne Garagen, Dauercampingplätze oder Bootsanlegestege können im Rahmen dieser Leistungsart abgesichert werden. Beispiele für den Einsatz der Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz sind die Mietminderung wegen Mängeln, die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, Streitigkeiten mit den Nachbarn wegen Grenzbepflanzung, Streitigkeiten mit der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Wohngeldabrechnung oder auch Streitigkeiten mit der Gemeinde oder mit der Stadt.

Der Rechtsschutz im Sachen- und Vertragsrecht
Abgedeckt sind hier Streitigkeiten aus Verträgen und auch aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen und Streitigkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Beispiele für Vertragsstreitigkeiten sind Streitigkeiten aus Darlehensverträgen, Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen oder Streitigkeiten mit dem Handy- Provider auf Grund der Rechnung. Beispiele für Streitigkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen sind die ungerechtfertige Bereicherung (eine Überweisung wird aus Versehen auf ein falsches Konto überwiesen und der Empfänger dieser Zahlung zahlt nicht zurück) und eine Geschäftsführung ohne Auftrag, kurz GoA (um das Auto des Nachbarn vor Hochwasser zu retten, lässt der Versicherungsnehmer es abschleppen und der Nachbar zahlt die Abschleppkosten nicht). Beispiele für Streitigkeiten aus dinglichen Rechten ist zum Beispiel die Herausgabe des Eigentums des Versicherten (die vierjährige Tochter verschenkt das Fahrrad des Versicherungsnehmers, der Beschenkte gibt es nicht mehr zurück).

Der Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten
Unter diesem Punkt ist nur eine Klage vor einem deutschen Verwaltungsgericht oder vor einem deutschen Finanzgericht abgedeckt. Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Klage vor einem Gericht im Ausland und es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz für den Einspruch, der regelmäßig notwendig vorausgehen muss. Hier einige Beispiele dazu: Die Gemeinde erhöht die Kosten für die Abwasserentsorgung und es soll dagegen geklagt werden. Die Werbungskosten werden nicht anerkannt bei der Einkommenssteuererklärung oder Einfuhrzölle werden von den Zollbehörden erhoben.

Der Sozialgerichts- Rechtsschutz
Nur für das gerichtliche Verfahren besteht auch hier Versicherungsschutz, an dieser Stelle aber vor deutschen Sozialgerichten. Auch hier gibt es wieder Fallbeispiele. So gehören zur Sozialgerichts- Rechtsschutz Streitigkeiten aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Darunter fallen Fälle wie eine mangelnde Anerkennung der Erwerbsminderungsrente, eine mangelnde Übernahme der BfA oder der LVA für eine Reha- Maßnahme, eine falsche Berechnung von Arbeitslosengeld II, auch ALG II oder Hartz IV oder bei Schwerbehinderten werden Merkzeichen nicht eingetragen oder die Erhöhrung des Grades ihrer Behinderung wird nicht anerkannt.

Der Verwalts- Rechtsschutz in Verkehrssachen
Hier geht es um alles rund um den Führerschein. Dazu gehören die Erteilung und der Entzug des Führerscheins, Einschränkungen und Auflagen und so weiter. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass es sich im Falle eines Strafverfahrens oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit zeitgleichem Einzug des Führerscheins oder dem Verhängen eines Fahrverbotes um eine Streitigkeit aus dem Straf- Rechtsschutz oder aus dem Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz handelt. Wenn der Versicherungsvertrag schon länger besteht, also die Versicherungsbedingungen ARB vor 1994 zu Grunde liegen, dann besteht bei diesen Verträgen nur ein so genannter Rechtsschutz für den Führerschein. Ausschließlich Streitigkeiten wegen des Entzugs, der Wiedererteilung oder der Einschränkung des Führerscheins sind hier versichert. Zum Beispiel nicht versichert ist in diesen Verträgen die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches.

Der Disziplinar- und Standes- Rechtsschutz
Für Versicherungsnehmer, für die Disziplinarvorschriften gelten, darunter fallen zum Beispiel Beamte oder Soldaten, oder für Versicherungsnehmer, für die standesrechtliche Vorschriften gelten, darunter fallen zum Beispiel Rechtsanwälte, Apotheker oder Ärzte, sind im Rahmen dieser Leistungsart die entsprechenden Verfahren versichert. Versichert sind hier zum Beispiel Verfahren darüber, dass ein Polizeibeamter nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden kann auf grund eines Vergehens, das er in seiner Freizeit begangen hat. Genauso wird verhandelt, ob dem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen werden kann nach einer Beschwerde einer seiner Mandanten.

Der Straf- Rechtsschutz
Mit dem Straf- Rechtsschutz ist die Verteidigung im Strafverfahren versichert. Zwischen verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen Vergehen wird hier nicht unterschieden. Entscheidend kommt es im Rahmen dieser Art der Leistung auf den Vorwurf an, der erhoben wird von den Ermittlungsbehörden. Versicherungsschutz besteht bei verkehrsrechtlichen Vorwürfen, wenn der Versicherungsnehmer nicht verurteilt wird wegen einer Straftat, die er vorsätzlich begangen hat. Während des Verfahrens zahlt der Versicherer alle anfallgenden Vorschüsse und Gebühren. Wenn der Versicherungsnehmer dann allerdings verurteilt wird, zum Beispiel auf Grund einer Unfallflucht, die er vorsätzlich begangen hat, ist er in der Pflicht, die geleisteten Zahlungen an der Versicherer zu erstatten.

Bei den verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht der Versicherungsschutz nur für Vergehen, für die jemand auch dann verurteilt werden kann, wenn er fahrlässig gehandelt hat. Wenn ihm eine Tat vorgeworfen wird, die nur bei vorsätzlicher Begehungsweise nach dem Strafgesetzbuch bestraft wird oder wenn ihm ein Verbrechen vorgeworfen wird, besteht für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz. Ob die Tat begangen wurde, prüft der Versicherer nicht. Nichts an der Entscheidung ändert auch der Ausgang des Verfahrens. Wenn zum Beispiel ein Strafverfahren wegen einer Beleidigung eingestellt wird, besteht für den Versicherungsnehmer dennoch kein Versicherungsschutz. Einige Beispiele für Vorwürfe, die versichert sind sind zum Beispiel viele Tatbestände des Waffengesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes oder eine fahrlässige Körperverletzung. Einige Beispiele für Vorwürfe, die nicht versichert sind, sind zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Totschlag, Mord und Nötigung.

Der Spezial- Straf- Rechtsschutz
Von den Rechtsschutz- Versicherern ist der Spezial- Straf- Rechtsschutz konzipiert worden, damit eine vorzugsweise endgültige und frühzeite Beendigung von einem Strafverfahren erreicht werden kann. So bietet die Spezial- Straf- Rechtsschutz dem Versicherten finanzielle Mittel, damit dieser spezialisierte Rechtsanwälte damit beauftragen kann, ihn umfassend zu verteidigen, um den Vorwurf von Strafen nach Vorsatzdelikten einzuschließen, aber nur solange keine Verurteilung folgt wegen Vorsatzes, die rechtskräftig ist und außerdem sollen die finanziellen Mittel gutachterliche Stellungnahmen finanzieren, die bereits im Vorfeld von der Verteidigung veranlasst wurden und nicht erst durch ein Gericht angeordnet wurden. Der Spezial- Straf- Rechtsschutz und der allgemeine Straf- Rechtsschutz unterscheiden sich darin, dass bei dem allgemeinen Straf- Rechtsschutz normalerweise nur dann ein Versicherungsschutz existiert, wenn dem Versicherungsnehmer vorgeworfen wird, eine fahrlässig begangene Straftat begangen zu haben, das ihm in Form eines Vergehens vorgeworfen wird.

Der Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz
Übernommen werden die Kosten für die Verteidigung im Bußgeldverfahren, bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Rechtsschutz besteht hier sogar für Taten, die vorsätzlich begangen wurden. Beispiele hierfür sind das Überfahren eines Rotlichts, eine Geschwindigkeitsübertretung, die Ignoranz der Gurtpflicht und Lärmbelästigung. Ausnahmen sind hier Verfahren, die wegen Halte- und Parkverstößen eingeleitet werden. Sie sind nicht mitversichert.

Der Beratungs- Rechtsschutz
Wenn sich die Rechtslage von dem Versicherten ändert im Bereich des Familienrechts oder im Bereich des Erbrechts oder im Bereich des Lebenspartnerschaftsrechts, dann übernimmt die Versicherung die Kosten für die anwaltschaftliche Beratung. Regelmäßig besteht kein Rechtsschutz für eine gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit. Auch entfällt der Rechtsschutz oft für die Beratung, die bereits durchgeführt wurde, wenn der Anwalt weitergehend tätig werden muss. Beispiele hierfür sind die Geburt eines Kindes, die Trennung oder Ehescheidung oder auch der Tod eines Verwandten. Mangels eingetretener Rechtslage ist die Regelung des eigenen Erbes, womit die Erstellung von einem Testament gemeint ist, nicht versichert. Kostenschutz besteht auch nicht dann, wenn der Versicherte sich eine Beratung dahingehend holen möchte, ob es möglich ist, dass der reiche Erbonkel noch zu Lebzeiten sein Testament ändern darf. Zunächst muss hier also der Todesfall abgewartet werden.

Der Opfer- Rechtsschutz
Für die aktive Straftverfolgung von Straftätern besteht bei der Opfer- Rechtsschutz Versicherungsschutz. Straftaten, die dem Täter zum Vorwurf gemacht werden müssen, werden in den Vertragsbedingungen genau bezeichnet. Im Rahmen des Täter- Opfer- Ausgleichs ist das Opfer ebenfalls versichert. Ziel ist es hier, dass der Täter versucht, seine Tat wieder gut zu machen. Ebenfalls übernommen werden die Kosten des Verletztenbeistands.

Der Rechtsschutz in Unterhaltssachen
Ist eine Unterhaltsfrage strittig, wie es bei angeblichen Vaterschaften der Fall sein kann, übernimmt der Versicherer die Kosten für Gerichte und Anwälte bei der Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts bis zu einer bestimmten Höhe, die sich bei etwa 30.000 Euro bewegt. Die Selbstbeteiligung liegt hier bei 500 Euro, die Wartezeit liegt bei einem Jahr.

Der Rechtsschutz in Ehesachen
Das Wahren der rechtlichen Interessen ist versichert. Gemeint sind damit die Interessen wegen einer Scheidung oder wegen Scheidungsfolgesachen, die vor einem deutschen Familiengericht verhandelt werden. Den Versicherungsschutz gibt es hier für den Versicherungsnehmer, als auch für seinen Ehegatten. Die Selbstbeteiligung liegt hier bei 500 Euro, pro Rechtsschutzfall gibt es eine Versicherungssumme von maximal 30.000 Euro und die Wartezeit beträgt drei Jahre. In Österreich sind im Gegensatz zu Deutschland Ehescheidungssachen nicht versichert. Das inkludiert Streitigkeiten, die damit in ursächlichem Zusammenhang stehen und auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern, die außerehelich sind. Das gilt dann, wenn der Eintritt von dem Versicherungsfall eintritt innerhalb eines Jahres, nachdem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst wurde.

Die Leistungsabschlüsse
Nicht die Kosten aller Streitigkeiten deckt eine Rechtsschutzversicherung ab. Die Streitigkeit muss zunächst einmal einer der unterschiedlichen Arten der Leistung zugeordnet werden können. Wenn dies nicht möglich sein sollte, besteht auch kein Rechtsschutz. Ein Beispiel ist hierfür eine Streitigkeit aus dem Schulrecht. Eine Reihe von Risikoausschlüssen ist außerdem in § 3 ARB genannt. Nur einige der Ausschlüsse, die am häufigsten vorkommen, werden hier genannt: Klagen vor dem Verfassungsgericht oder vor internationalen Gerichtshöfen, Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer, die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, die aktive Strafverfolgung (einzige Ausnahme ist hier der so genannte Opfer- Rechtsschutz), Streitigkeiten, die in ursprünglichem Zusammenhang stehen mit Wett- und Spielverträgen (siehe dazu LG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2006 - 9 S 374/05), mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnzusagen, als auch dem Ankauf, der Verwaltung und der Veräußerung von Wertpapieren, die da wären zum Beispiel Rentenwerte, Aktien und Fondsanteile, mit Beteiligungen, zum Beispiel an stillen Gesellschaften, an Kapitalanlagemodellen oder Genossenschaften, an Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, der Finanzierung von stillen Gesellschaften, Kapitalanlagemodellen oder Genossenschaften. Dies wird laut § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010 nicht versichert. Normalerweise kommt zum Tragen der Baurisikoausschluss nach § 3 Abs. 1 d ARB. Eine vereinfachte Fassung davon ist, dass komplett alles, was in Zusammenhang zu bringen ist mit einer Baumaßnahme, nicht versichert ist. Beispiele hierfür sind der Neubar eines Hauses und damit verbundene Streitigkeiten mit Handwerkern, mit der Stadt oder mit Nachbarn, der Kauf einer neuen Eigentumswohnung und damit verbundene Streitigkeiten mit dem Makler oder mit dem Bauträger, Umbaumaßnahmen und damit verbundene Streitigkeiten, zum Beispiel Streitigkeiten wegen der Baugenehmigung und Finanzierung und damit verbundene Streitigkeiten mit der Bausparkasse oder den Banken. Außerdem gibt es einen Leistungsausschluss für Kosten, die entstanden sind im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung. Das gilt dann, wenn sie nicht entsprechen dem Verhältnis von dem von dem Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis zu dem erzielten Ergebnis. Siehe dazu AG Wiesbaden, Urt. v. 16.12.2010 - 93 C 4000/10.

Die Rechtsgrundlagen
Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, kurz ARB, sind Basis der Rechtsschutzversicherung. Musterbedingungen werden von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlicht. Normalerweise werden diese von den Mitgliedsunternehmen übernommen. Kein Rechtsschutzversicherer darf gleichzeitig tätig sein in einer anderen Versicherungssparte, was an gesetzlichen Vorgaben liegt. Der Hintergrund dafür ist einmal, dass es in den ARB ausgeschlossen wird, einen Versicherungsschutz gegen den Rechtsschutzversicherer zu gewähren und dann, dass zwischen den einzelnen Sparten keine Mischkalkulation betrieben werden darf. Auch wenn es so sein sollte, dass große Rechtsschutzunternehmen auf dem Markt unter dem gleichen Namen auftreten sollten wie Lebens- und Kompositversicherer, die zum Konzern gehören oder wenn diese auf derselben Police mit der Versicherung des Hausrates anbieten, dann ist die Rechtsschutzversicherung als eine eigenständige Unternehmung rechtlich einzuordnen.

Die Angebote für Rechtsschutzversicherungen
Bei einem Vergleich kommt eine Untersuchung von der Stiftung Warentest, die diese im Januar 2012 durchgeführt hat, zu dem Ergebnis, dass dem Kunden von den Versicherern wieder mehr Rechtsschutztarife angeboten werden, die gut sind. Aber die Stiftung Warentest stellt auch fest, dass auch die besten Angebote nicht helfen bei jedem Streit. Untersucht wurden hier kombinierte Versicherungen für Berufs-, Privat- und Verkehrsrechtschutz inklusive Mietrechtsschutz im Vergleich. Gespickt mit Leistungsausschlüssen seien die Versicherungsbedingungen. Zwischen etwa 350 Euro und 400 Euro im Jahr kosten die besten Versicherungspakete. Allerdings gibt es bereits Angebote, die mit unter 250 Euro im Jahr deutlich günstiger sind und laut Vergleich kaum schlechter sein sollen. Einzeln sind der Verkehrsrechtsschutz und der Mietrechtsschutz bereits für unter 100 Euro pro Jahr zu bekommen.

Die Geschichte
Ein noch recht junger Zweig der Privatversicherung ist die Rechtsschutzversicherung. Erste Vorläufer dieser gab es jedoch bereits im Mittelalter. Die Form lag hier bei genossenschaftlicher Rechtsverfolgung, die durch Gilden und Zünfte geregelt wurde. Erste Interessenverbände und Schutzvereine, darunter zum Beispiel Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Kreditschutzverbände, Bauernvereine, Haus- und Grundbesitzervereine, entstanden dann im 19. Jahrhundert. Zu deren Leistungsspektrum gehörte unter anderem, Rechtshilfe und Rechtsrat den Mitgliedern zu gewährten und den Mitgliedern das Angebot zu machen, ihren Schriftwechsel und auch ihre Verhandlungen zu führen. Sprunghaft an Bedeutung hat die Rechtsschutzversicherung nach dem Zweiten Weltkrieg gewonnen. Der Gesetzgeber hat dazu beigetragen. Das tat er, indem er einmal mit dem Gesetz zur Rechtsberatung die Möglichkeiten von den Verbänden, eine Rechtsberatung durchzuführen, erheblich eingeschränkt hat und dann, indem ein so genannter aktiver Schadensersatzrechtsschutz ab 1952 versicherbar wurde und die Einführung des Strafrechtsschutzes passierte. Die Liberalisierung des Versicherungsmarktes war ein wichtiger Meilenstein. Das passierte im Jahr 1994. Neue Rechtsschutzbestimmungen (ARB 94) kamen in diesem Jahr auf dem Markt und die Vorabgenehmigung von der ARB, die vom Aufsichtsamt getätigt werden musste, ist entfallen.

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