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Fachbegriffe erläutert in unserem
Finanzlexikon
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Rechtsschutzversicherung
Bei einer Rechtsschutzversicherung handelt es sich um einen
Versicherungsvertrag im privatrechtlichen Bereich. Der Versicherer ist dem
Versicherungsnehmer gegen dessen Zahlung von Prämien verpflichtet, für die
Wahrnehmung von den Interessen im rechtlichen Sinne des Versicherten die
entsprechenden Leistungen zu erbringen. Dies geschieht in vereinbartem
Umfang. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG, bestimmen sich
die einzelnen und speziellen Obliegenheiten, Rechte und Pflichten von den
Vertragsparteien, die einem Rechtsschutzversicherungsvertrag angehören.
Außerdem gelten sie auch nach den vertraglichen Vereinbarungen, die in
Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig geschlossen werden.
Letztmals wurden von dem Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft, kurz GDV, unverbindliche Musterbedingungen im
Jahr 2010 veröffentlicht, die eine aktualisierte Fassung der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, kurz ARB 2010, enthielten.
Diese finden in der Praxis häufig Anwendung. Neben Allgemeinen Bedingungen
werden für gewisse Leistungen in der Rechtsschutzversicherung auch
besondere Bedingungen von den Vertragspartnern ausgemacht.
Der Leistungsumfang
Die Rechtsschutzversicherer übernehmen bis zu einer im Vertrag
vereinbarten Deckungssumme oder auch ohne Begrenzung einer Deckung die
nachfolgenden Kosten. Eine vereinbarte Deckungssumme bedeutet im
Normalfall eine Deckung bis 250.000 Euro pro Rechtsschutzfall und
normalerweise reicht das, um zwei Instanzen zu durchlaufen. Übernommen
werden außerdem also in der Regel
die gesetzlichen Anwaltsgebühren, den
der Versicherte selbst frei wählen kann. Außerdem die
Sachverständigenhonorare, solange es sich nicht um außergerichtliche
Privatgutachten handelt, die Versicherung übernimmt die Zeugengelder und
die Gerichtskosten. Außerdem auch die Kosten von dem Gegner, falls es der
Fall sein sollte, dass der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss.
Ebenfalls übernommen werden auch Strafkautionen. Die übernommene Höhe
derer beträgt in der Regel bis zu 50.000 Euro und die Übernahme hat den
Sinn, den Versicherungsnehmer zu schützen vor dem Vollzug von Strafe.
Bußgelder und Geldstrafen werden allerdings nicht übernommen.
Selbstbeteiligungen werden überwiegend vereinbart. Dabei sind 150 Euro bis
250 Euro je Rechtsschutzfall typische Höhen des Selbstbehalts. Bei
Vertragsabschluss sollte geklärt werden, ob die Selbstbeteiligung auch
durch eine geringe Mehrprämie auszuschließen ist.
Europaweit gilt der Versicherungsschutz und auch in den Anliegerstaaten
von dem Mittelmeer, welche nicht zu Europa gehören. Dazu gehören Marokko,
Algerien und so weiter. Außerdem gilt der Versicherungsschutz auf den
kanarischen Inseln, auf Madeira und auch auf den Azoren. Bei einem sechs-
bis zwölfwöchigen Aufenthalt im Ausland bieten viele Gesellschaften auch
einen Versicherungsschutz, der weltweit gilt. Ein eingeschränkter
Versicherungsschutz ist das meistens in diesen Fällen. So werden dann zum
Beispiel nur die eigenen Anwaltsgebühren übernommen bis zum dreifachen der
Kosten von einem deutschen Rechtsanwalt. Außerdem ist die
Versicherungssumme beschränkt regelmäßig auf 30.000 Euro.
In der Rechtsschutzversicherung mitversichert sind volljährige, nicht
berufstätige und nicht verheiratete Kinder bis zu ihrem 25. Geburtstag.
Als Halter, Fahrer oder Mieter eines eigenen Kraftfahrzeugs besteht
allerdings kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht für fast
alle Arten der Leistung erst nach Ablauf einer so genannten Wartezeit.
Diese beträgt drei Monate nach Beginn der Versicherung.
Der Leistungsfall
Das Vorliegen von einem Rechtsschutzfall ist immer die Voraussetzung,
damit die Rechtsschutzversicherung eintreten muss. Man versteht darunter
"den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten". Zum
Beispiel die vorbeugende Rechtsberatung ist deswegen noch nicht erfasst
von der Versicherung. Außerdem prüfen die Versicherer, ob dem
Versicherungsnehmer, bzw. dem Versicherten kein Handeln zur Last gelegt
wird, das schuldhaft ist und ob die Verfolgung des Rechts überhaupt
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Rahmen einer Deckungsanfrage wird
meist geprüft, ob ein Versicherungsschutz für den Rechtsstreit besteht.
Die Versicherungsarten und die Leistungsarten
In der Regel sind Rechtsschutzversicherungen heutzutage modular aufgebaut.
Also kann man sich für ein Komplettpaket entscheiden, in dem alle
Leistungsarten, die die Versicherung anbietet, abgedeckt werden oder man
kann sich entscheiden für einen Versicherungsschutz, der sich nur auf
bestimmte Bereiche des eigenen Lebens beschränkt. Damit sind zum Beispiel
der Arbeits- Rechtsschutz, der Verkehrs- Rechtsschutz und der Wohnungs-
und Grundstücks- Rechtsschutz gemeint. Den ARB ist zu entnehmen, welche
Risiken genau die Versicherung einschließt. Oftmals werden Pakete
folgender Art angeboten: §21 Abs. 11 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Fahrzeuge der Familie, §21 Abs. 11 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Fahrzeuge der Familie, §21 Abs. 3 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für ein oder
mehrere Fahrzeuge (Kennzeichen muss angegeben werden), §22 ARB
Fahrer-Rechtsschutz (für Fahrer von fremden Fahrzeugen), §28 ARB Privat-,
Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige, §29 ARB Rechtsschutz
für Grundstückseigentum und Miete, §26 ARB Privat-, Berufs- und
Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige, §24 ARB Berufs-Rechtsschutz
für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine, §25 ARB Privat- und
Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige, §27 ARB Landwirtschafts- und
Verkehrs-Rechtsschutz und §23 ARB Privat-Rechtsschutz für Selbständige.
Auf der Grundlage der aktuellen Bedingungen für Versicherungen ARB 2002
werden folgende Leistungsarten in den unterschiedlichen Paketen angeboten:
Die Schadenersatz- Rechtsschutz
Die Geltendmachung von Ansprüchen zum Schadenersatz ist ausschließlich
versichert. Zum Teil ist die Abwehr über Haftpflichtversicherungen
abgedeckt. Als geltende Fälle gelten zum Beispiel Verkehrsunfälle, falsche
Beratungen beim Kauf von Aktien, Stürze im Supermarkt oder Zahlungen von
Schmerzensgeld wegen Beleidigungen.
Der Arbeits- Rechtsschutz
Aus bestehenden Dienst- und Arbeits- Verhältnissen sind Streitigkeiten
abgedeckt. Dazu gehören die Nichtzahlung von Gehalt oder Lohn, die
Kündigung des Versicherungsnehmers, ein fehlerhaft oder gar nicht
ausgestelltes Arbeitszeugnis oder die Beihilfe- Streitigkeiten von einem
Beamten.
Der Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz
Das betroffene Objekt muss zunächst einmal versichert werden nach seiner
Art der Nutzung. Unterschieden wird hier zwischen einer Mietwohnung, einer
Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, das selbst genutzt wurde und
einer Einheit, die vermietet oder verpachtet wurde. Dann ist entsprechend
nur dieses Risiko abgesichert. Wenn zum Beispiel nur eine Mieter-
Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, ist nicht mitversichert eine
Streitigkeit mit dem eigenen Untermieter, mit dem ein Untermietvertrag
besteht. Auch einzelne Garagen, Dauercampingplätze oder Bootsanlegestege
können im Rahmen dieser Leistungsart abgesichert werden. Beispiele für den
Einsatz der Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz sind die Mietminderung
wegen Mängeln, die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, Streitigkeiten
mit den Nachbarn wegen Grenzbepflanzung, Streitigkeiten mit der
Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Wohngeldabrechnung oder auch
Streitigkeiten mit der Gemeinde oder mit der Stadt.
Der Rechtsschutz im Sachen- und Vertragsrecht
Abgedeckt sind hier Streitigkeiten aus Verträgen und auch aus dinglichen
Rechten an beweglichen Sachen und Streitigkeiten aus gesetzlichen
Schuldverhältnissen. Beispiele für Vertragsstreitigkeiten sind
Streitigkeiten aus Darlehensverträgen, Gewährleistungsansprüche aus
Kaufverträgen oder Streitigkeiten mit dem Handy- Provider auf Grund der
Rechnung. Beispiele für Streitigkeiten aus gesetzlichen
Schuldverhältnissen sind die ungerechtfertige Bereicherung (eine
Überweisung wird aus Versehen auf ein falsches Konto überwiesen und der
Empfänger dieser Zahlung zahlt nicht zurück) und eine Geschäftsführung
ohne Auftrag, kurz GoA (um das Auto des Nachbarn vor Hochwasser zu retten,
lässt der Versicherungsnehmer es abschleppen und der Nachbar zahlt die
Abschleppkosten nicht). Beispiele für Streitigkeiten aus dinglichen
Rechten ist zum Beispiel die Herausgabe des Eigentums des Versicherten
(die vierjährige Tochter verschenkt das Fahrrad des Versicherungsnehmers,
der Beschenkte gibt es nicht mehr zurück).
Der Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten
Unter diesem Punkt ist nur eine Klage vor einem deutschen
Verwaltungsgericht oder vor einem deutschen Finanzgericht abgedeckt. Es
besteht kein Versicherungsschutz für eine Klage vor einem Gericht im
Ausland und es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz für den
Einspruch, der regelmäßig notwendig vorausgehen muss. Hier einige
Beispiele dazu: Die Gemeinde erhöht die Kosten für die Abwasserentsorgung
und es soll dagegen geklagt werden. Die Werbungskosten werden nicht
anerkannt bei der Einkommenssteuererklärung oder Einfuhrzölle werden von
den Zollbehörden erhoben.
Der Sozialgerichts- Rechtsschutz
Nur für das gerichtliche Verfahren besteht auch hier Versicherungsschutz,
an dieser Stelle aber vor deutschen Sozialgerichten. Auch hier gibt es
wieder Fallbeispiele. So gehören zur Sozialgerichts- Rechtsschutz
Streitigkeiten aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Darunter fallen
Fälle wie eine mangelnde Anerkennung der Erwerbsminderungsrente, eine
mangelnde Übernahme der BfA oder der LVA für eine Reha- Maßnahme, eine
falsche Berechnung von Arbeitslosengeld II, auch ALG II oder Hartz IV oder
bei Schwerbehinderten werden Merkzeichen nicht eingetragen oder die
Erhöhrung des Grades ihrer Behinderung wird nicht anerkannt.
Der Verwalts- Rechtsschutz in Verkehrssachen
Hier geht es um alles rund um den Führerschein. Dazu gehören die Erteilung
und der Entzug des Führerscheins, Einschränkungen und Auflagen und so
weiter. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass es sich im Falle eines
Strafverfahrens oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit zeitgleichem
Einzug des Führerscheins oder dem Verhängen eines Fahrverbotes um eine
Streitigkeit aus dem Straf- Rechtsschutz oder aus dem
Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz handelt. Wenn der Versicherungsvertrag
schon länger besteht, also die Versicherungsbedingungen ARB vor 1994 zu
Grunde liegen, dann besteht bei diesen Verträgen nur ein so genannter
Rechtsschutz für den Führerschein. Ausschließlich Streitigkeiten wegen des
Entzugs, der Wiedererteilung oder der Einschränkung des Führerscheins sind
hier versichert. Zum Beispiel nicht versichert ist in diesen Verträgen die
Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches.
Der Disziplinar- und Standes- Rechtsschutz
Für Versicherungsnehmer, für die Disziplinarvorschriften gelten, darunter
fallen zum Beispiel Beamte oder Soldaten, oder für Versicherungsnehmer,
für die standesrechtliche Vorschriften gelten, darunter fallen zum
Beispiel Rechtsanwälte, Apotheker oder Ärzte, sind im Rahmen dieser
Leistungsart die entsprechenden Verfahren versichert. Versichert sind hier
zum Beispiel Verfahren darüber, dass ein Polizeibeamter nicht
disziplinarrechtlich verfolgt werden kann auf grund eines Vergehens, das
er in seiner Freizeit begangen hat. Genauso wird verhandelt, ob dem
Rechtsanwalt die Zulassung entzogen werden kann nach einer Beschwerde
einer seiner Mandanten.
Der Straf- Rechtsschutz
Mit dem Straf- Rechtsschutz ist die Verteidigung im Strafverfahren
versichert. Zwischen verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen
Vergehen wird hier nicht unterschieden. Entscheidend kommt es im Rahmen
dieser Art der Leistung auf den Vorwurf an, der erhoben wird von den
Ermittlungsbehörden. Versicherungsschutz besteht bei verkehrsrechtlichen
Vorwürfen, wenn der Versicherungsnehmer nicht verurteilt wird wegen einer
Straftat, die er vorsätzlich begangen hat. Während des Verfahrens zahlt
der Versicherer alle anfallgenden Vorschüsse und Gebühren. Wenn der
Versicherungsnehmer dann allerdings verurteilt wird, zum Beispiel auf
Grund einer Unfallflucht, die er vorsätzlich begangen hat, ist er in der
Pflicht, die geleisteten Zahlungen an der Versicherer zu erstatten.
Bei den verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht der Versicherungsschutz nur
für Vergehen, für die jemand auch dann verurteilt werden kann, wenn er
fahrlässig gehandelt hat. Wenn ihm eine Tat vorgeworfen wird, die nur bei
vorsätzlicher Begehungsweise nach dem Strafgesetzbuch bestraft wird oder
wenn ihm ein Verbrechen vorgeworfen wird, besteht für den
Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz. Ob die Tat begangen wurde,
prüft der Versicherer nicht. Nichts an der Entscheidung ändert auch der
Ausgang des Verfahrens. Wenn zum Beispiel ein Strafverfahren wegen einer
Beleidigung eingestellt wird, besteht für den Versicherungsnehmer dennoch
kein Versicherungsschutz. Einige Beispiele für Vorwürfe, die versichert
sind sind zum Beispiel viele Tatbestände des Waffengesetzes und des
Betäubungsmittelgesetzes oder eine fahrlässige Körperverletzung. Einige
Beispiele für Vorwürfe, die nicht versichert sind, sind zum Beispiel
Beleidigung, Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Totschlag, Mord und
Nötigung.
Der Spezial- Straf- Rechtsschutz
Von den Rechtsschutz- Versicherern ist der Spezial- Straf- Rechtsschutz
konzipiert worden, damit eine vorzugsweise endgültige und frühzeite
Beendigung von einem Strafverfahren erreicht werden kann. So bietet die
Spezial- Straf- Rechtsschutz dem Versicherten finanzielle Mittel, damit
dieser spezialisierte Rechtsanwälte damit beauftragen kann, ihn umfassend
zu verteidigen, um den Vorwurf von Strafen nach Vorsatzdelikten
einzuschließen, aber nur solange keine Verurteilung folgt wegen Vorsatzes,
die rechtskräftig ist und außerdem sollen die finanziellen Mittel
gutachterliche Stellungnahmen finanzieren, die bereits im Vorfeld von der
Verteidigung veranlasst wurden und nicht erst durch ein Gericht angeordnet
wurden. Der Spezial- Straf- Rechtsschutz und der allgemeine Straf-
Rechtsschutz unterscheiden sich darin, dass bei dem allgemeinen Straf-
Rechtsschutz normalerweise nur dann ein Versicherungsschutz existiert,
wenn dem Versicherungsnehmer vorgeworfen wird, eine fahrlässig begangene
Straftat begangen zu haben, das ihm in Form eines Vergehens vorgeworfen
wird.
Der Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz
Übernommen werden die Kosten für die Verteidigung im Bußgeldverfahren,
bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Rechtsschutz besteht hier sogar für
Taten, die vorsätzlich begangen wurden. Beispiele hierfür sind das
Überfahren eines Rotlichts, eine Geschwindigkeitsübertretung, die Ignoranz
der Gurtpflicht und Lärmbelästigung. Ausnahmen sind hier Verfahren, die
wegen Halte- und Parkverstößen eingeleitet werden. Sie sind nicht
mitversichert.
Der Beratungs- Rechtsschutz
Wenn sich die Rechtslage von dem Versicherten ändert im Bereich des
Familienrechts oder im Bereich des Erbrechts oder im Bereich des
Lebenspartnerschaftsrechts, dann übernimmt die Versicherung die Kosten für
die anwaltschaftliche Beratung. Regelmäßig besteht kein Rechtsschutz für
eine gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit. Auch entfällt der
Rechtsschutz oft für die Beratung, die bereits durchgeführt wurde, wenn
der Anwalt weitergehend tätig werden muss. Beispiele hierfür sind die
Geburt eines Kindes, die Trennung oder Ehescheidung oder auch der Tod
eines Verwandten. Mangels eingetretener Rechtslage ist die Regelung des
eigenen Erbes, womit die Erstellung von einem Testament gemeint ist, nicht
versichert. Kostenschutz besteht auch nicht dann, wenn der Versicherte
sich eine Beratung dahingehend holen möchte, ob es möglich ist, dass der
reiche Erbonkel noch zu Lebzeiten sein Testament ändern darf. Zunächst
muss hier also der Todesfall abgewartet werden.
Der Opfer- Rechtsschutz
Für die aktive Straftverfolgung von Straftätern besteht bei der Opfer-
Rechtsschutz Versicherungsschutz. Straftaten, die dem Täter zum Vorwurf
gemacht werden müssen, werden in den Vertragsbedingungen genau bezeichnet.
Im Rahmen des Täter- Opfer- Ausgleichs ist das Opfer ebenfalls versichert.
Ziel ist es hier, dass der Täter versucht, seine Tat wieder gut zu machen.
Ebenfalls übernommen werden die Kosten des Verletztenbeistands.
Der Rechtsschutz in Unterhaltssachen
Ist eine Unterhaltsfrage strittig, wie es bei angeblichen Vaterschaften
der Fall sein kann, übernimmt der Versicherer die Kosten für Gerichte und
Anwälte bei der Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts bis zu
einer bestimmten Höhe, die sich bei etwa 30.000 Euro bewegt. Die
Selbstbeteiligung liegt hier bei 500 Euro, die Wartezeit liegt bei einem
Jahr.
Der Rechtsschutz in Ehesachen
Das Wahren der rechtlichen Interessen ist versichert. Gemeint sind damit
die Interessen wegen einer Scheidung oder wegen Scheidungsfolgesachen, die
vor einem deutschen Familiengericht verhandelt werden. Den
Versicherungsschutz gibt es hier für den Versicherungsnehmer, als auch für
seinen Ehegatten. Die Selbstbeteiligung liegt hier bei 500 Euro, pro
Rechtsschutzfall gibt es eine Versicherungssumme von maximal 30.000 Euro
und die Wartezeit beträgt drei Jahre. In Österreich sind im Gegensatz zu
Deutschland Ehescheidungssachen nicht versichert. Das inkludiert
Streitigkeiten, die damit in ursächlichem Zusammenhang stehen und auch
Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern, die außerehelich sind.
Das gilt dann, wenn der Eintritt von dem Versicherungsfall eintritt
innerhalb eines Jahres, nachdem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst
wurde.
Die Leistungsabschlüsse
Nicht die Kosten aller Streitigkeiten deckt eine Rechtsschutzversicherung
ab. Die Streitigkeit muss zunächst einmal einer der unterschiedlichen
Arten der Leistung zugeordnet werden können. Wenn dies nicht möglich sein
sollte, besteht auch kein Rechtsschutz. Ein Beispiel ist hierfür eine
Streitigkeit aus dem Schulrecht. Eine Reihe von Risikoausschlüssen ist
außerdem in § 3 ARB genannt. Nur einige der Ausschlüsse, die am häufigsten
vorkommen, werden hier genannt: Klagen vor dem Verfassungsgericht oder vor
internationalen Gerichtshöfen, Streitigkeiten mit dem eigenen
Rechtsschutzversicherer, die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, die
aktive Strafverfolgung (einzige Ausnahme ist hier der so genannte Opfer-
Rechtsschutz), Streitigkeiten, die in ursprünglichem Zusammenhang stehen
mit Wett- und Spielverträgen (siehe dazu LG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2006
- 9 S 374/05), mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften,
Gewinnzusagen, als auch dem Ankauf, der Verwaltung und der Veräußerung von
Wertpapieren, die da wären zum Beispiel Rentenwerte, Aktien und
Fondsanteile, mit Beteiligungen, zum Beispiel an stillen Gesellschaften,
an Kapitalanlagemodellen oder Genossenschaften, an Wertrechten, die
Wertpapieren gleichstehen, der Finanzierung von stillen Gesellschaften,
Kapitalanlagemodellen oder Genossenschaften. Dies wird laut § 3 Abs. 2
lit. f ARB 2010 nicht versichert. Normalerweise kommt zum Tragen der
Baurisikoausschluss nach § 3 Abs. 1 d ARB. Eine vereinfachte Fassung davon
ist, dass komplett alles, was in Zusammenhang zu bringen ist mit einer
Baumaßnahme, nicht versichert ist. Beispiele hierfür sind der Neubar eines
Hauses und damit verbundene Streitigkeiten mit Handwerkern, mit der Stadt
oder mit Nachbarn, der Kauf einer neuen Eigentumswohnung und damit
verbundene Streitigkeiten mit dem Makler oder mit dem Bauträger,
Umbaumaßnahmen und damit verbundene Streitigkeiten, zum Beispiel
Streitigkeiten wegen der Baugenehmigung und Finanzierung und damit
verbundene Streitigkeiten mit der Bausparkasse oder den Banken. Außerdem
gibt es einen Leistungsausschluss für Kosten, die entstanden sind im
Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung. Das gilt dann, wenn
sie nicht entsprechen dem Verhältnis von dem von dem Versicherungsnehmer
angestrebten Ergebnis zu dem erzielten Ergebnis. Siehe dazu AG Wiesbaden,
Urt. v. 16.12.2010 - 93 C 4000/10.
Die Rechtsgrundlagen
Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, kurz ARB, sind Basis der
Rechtsschutzversicherung. Musterbedingungen werden von dem Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlicht. Normalerweise werden
diese von den Mitgliedsunternehmen übernommen. Kein
Rechtsschutzversicherer darf gleichzeitig tätig sein in einer anderen
Versicherungssparte, was an gesetzlichen Vorgaben liegt. Der Hintergrund
dafür ist einmal, dass es in den ARB ausgeschlossen wird, einen
Versicherungsschutz gegen den Rechtsschutzversicherer zu gewähren und
dann, dass zwischen den einzelnen Sparten keine Mischkalkulation betrieben
werden darf. Auch wenn es so sein sollte, dass große
Rechtsschutzunternehmen auf dem Markt unter dem gleichen Namen auftreten
sollten wie Lebens- und Kompositversicherer, die zum Konzern gehören oder
wenn diese auf derselben Police mit der Versicherung des Hausrates
anbieten, dann ist die Rechtsschutzversicherung als eine eigenständige
Unternehmung rechtlich einzuordnen.
Die Angebote für Rechtsschutzversicherungen
Bei einem Vergleich kommt eine Untersuchung von der Stiftung Warentest,
die diese im Januar 2012 durchgeführt hat, zu dem Ergebnis, dass dem
Kunden von den Versicherern wieder mehr Rechtsschutztarife angeboten
werden, die gut sind. Aber die Stiftung Warentest stellt auch fest, dass
auch die besten Angebote nicht helfen bei jedem Streit. Untersucht wurden
hier kombinierte Versicherungen für Berufs-, Privat- und
Verkehrsrechtschutz inklusive Mietrechtsschutz im Vergleich. Gespickt mit
Leistungsausschlüssen seien die Versicherungsbedingungen. Zwischen etwa
350 Euro und 400 Euro im Jahr kosten die besten Versicherungspakete.
Allerdings gibt es bereits Angebote, die mit unter 250 Euro im Jahr
deutlich günstiger sind und laut Vergleich kaum schlechter sein sollen.
Einzeln sind der Verkehrsrechtsschutz und der Mietrechtsschutz bereits für
unter 100 Euro pro Jahr zu bekommen.
Die Geschichte
Ein noch recht junger Zweig der Privatversicherung ist die
Rechtsschutzversicherung. Erste Vorläufer dieser gab es jedoch bereits im
Mittelalter. Die Form lag hier bei genossenschaftlicher Rechtsverfolgung,
die durch Gilden und Zünfte geregelt wurde. Erste Interessenverbände und
Schutzvereine, darunter zum Beispiel Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften,
Kreditschutzverbände, Bauernvereine, Haus- und Grundbesitzervereine,
entstanden dann im 19. Jahrhundert. Zu deren Leistungsspektrum gehörte
unter anderem, Rechtshilfe und Rechtsrat den Mitgliedern zu gewährten und
den Mitgliedern das Angebot zu machen, ihren Schriftwechsel und auch ihre
Verhandlungen zu führen. Sprunghaft an Bedeutung hat die
Rechtsschutzversicherung nach dem Zweiten Weltkrieg gewonnen. Der
Gesetzgeber hat dazu beigetragen. Das tat er, indem er einmal mit dem
Gesetz zur Rechtsberatung die Möglichkeiten von den Verbänden, eine
Rechtsberatung durchzuführen, erheblich eingeschränkt hat und dann, indem
ein so genannter aktiver Schadensersatzrechtsschutz ab 1952 versicherbar
wurde und die Einführung des Strafrechtsschutzes passierte. Die
Liberalisierung des Versicherungsmarktes war ein wichtiger Meilenstein.
Das passierte im Jahr 1994. Neue Rechtsschutzbestimmungen (ARB 94) kamen
in diesem Jahr auf dem Markt und die Vorabgenehmigung von der ARB, die vom
Aufsichtsamt getätigt werden musste, ist entfallen.
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